Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller sind Bestandteil der Überlassungsbedingungen des Lieferanten.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages.

Angebote des Lieferanten sind unverbindlich.

Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.

Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat.

Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstands nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Lieferant in Verzug.

Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und beschränkt sich, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, auf höchstens 10% des Preises bzw. der Vergütung des Lieferteils, der wegen des Verzugs nicht genutzt werden kann.

Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des Vertrages.

Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.

Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.

Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl des Lieferanten gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.

Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Die gedruckte Benutzerdokumentation darf nicht vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann.

Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.

Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsbedingungen eingeräumt oder Nutzungsrechtbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.

Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computer-/Kassensystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen des Lieferanten durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich entsprechend die Frist zur Lieferung bzw. Leistung.

Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde zur Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.

Der Kunde ermöglicht dem Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.

Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversichenungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

Die Rechnungen des Lieferanten sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden nach ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen über 3.000,- € einschließlich Mehrwertsteuer hat der Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von 50% als Vorauszahlung, 30% bei Lieferung und 20% bei Abnahme zu zahlen.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

Bei einer Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt die gegenüber dem Dritten aus der Weiterveräußerung herrührende Forderung an den Lieferanten ab. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmer auf Verlangen des Lieferanten hin von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und dem Lieferanten den entsprechenden Veräußerungsvertrag zu übergeben. Eingehende Zahlungen hat der Käufer entweder an den Lieferanten abzuführen oder gesondert treuhänderisch zu verwahren. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig. Bei Pfändung hat der Käufer den Lieferanten sofort zu verständigen. Die Kosten der Intervention hat der Kunde zu tragen.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten ist kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferant dies ausdrücklich erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und sich aus dessen Erlös zu befriedigen.

Der Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für den Lieferanten ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.

Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

Bei einer Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt die gegenüber dem Dritten aus der Weiterveräußerung herrührende Forderung an den Lieferanten ab. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmer auf Verlangen des Lieferanten hin von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und dem Lieferanten den entsprechenden Veräußerungsvertrag zu übergeben. Eingehende Zahlungen hat der Käufer entweder an den Lieferanten abzuführen oder gesondert treuhänderisch zu verwahren. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig. Bei Pfändung hat der Käufer den Lieferanten sofort zu verständigen. Die Kosten der Intervention hat der Kunde zu tragen.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten ist kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferant dies ausdrücklich erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und sich aus dessen Erlös zu befriedigen.

Der Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für den Lieferanten ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.

Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet der Lieferant auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Der Lieferant haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn er mit seinen Lieferungen und Leistungen in Verzug gerät oder wenn seine Lieferungen bzw. Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sind, auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf maximal 10% der für die nicht erfüllten Lieferungen bzw. Leistungen vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.

Ist der Kunde Kaufmann, ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; haftet der Lieferant nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.

Im übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.

Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen, Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist.

Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über Internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

Die Vertragssprache ist deutsch.

Wenn der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Erfüllungsort ist Bielefeld.

Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.

Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.